Pflege

In unserem Haus werden Bewohner mit verschiedenen altersbedingten Erkrankungen, wie z.B. Apolex, Apalliker, Krebserkrankungen und verschiedenen psychischen Erkrankungen betreut.
Je nach Gesundheitszustand kann sich der Bewohner am Tagesablauf beteiligen. Dies geschieht zum Beispiel beim Tischdecken, Instandhalten der Grün-und Außenanlagen und sogar bei der Nahrungsaufnahme der Mitbewohner, welche nicht mehr in der Lage sind selbständig zu essen.
Einmal im Monat bietet die evangelische und katholische Kirche einen Heimgottesdienst an; der wöchentliche Sonntagsgottesdienst wird im Fernsehen übertragen. Monatlich gastiert ein Musikant und erfreut die Bewohner mit bekannten Liedern zum mitsingen und tanzen.
Von Seiten des Pflegepersonals werden Basteln, Singen, Spiele und Spaziergänge angeboten; welche im Rahmen der ganzheitlichen Betreuung teilweise von den Bewohnern in eigener Regie durchgeführt werden.
Eine willkommene Abwechslung stellen die Familienfeiern dar, welche den alltäglichen Ablauf etwas auflockern.
Beim Frühstück, Mittagessen, Nachmittagskaffee und Abendessen besteht die Möglichkeit es im Gemeinschaftszimmer oder im eigenen Zimmer und zur gewünschten Zeit  zu sich zu nehmen.
Auch die Bettruhe kann individuell bestimmt werden. Auch für Frühaufsteher bestehen keine festen Regelzeiten.

Die vollstationäre Pflege wird gewährt, wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht mehr möglich ist oder wegen der Besonderheit der individuellen Pflegesituation nicht in Betracht kommt. Die Pflegekasse kann die Notwendigkeit der vollstationären Pflege vom MDK prüfen lassen.

Die Pflegekasse übernimmt für die vollstationäre Versorgung in Pflegeheimen einen pauschalen Sachleistungsbetrag, dessen Höhe von der jeweiligen Pflegegrad abhängt.

Er beträgt monatlich bei

Pflegegrad 1:    125 €

Pflegerad 2:      770 €

Pflegerad 3:    1.262 €

Pflegegrad 4:  1. 775 €

Pflegegrad 5:  2.005 €

Welche Kosten sind bei vollstationärer Pflege nicht abgedeckt?

Die in der Pflegeeinrichtung versorgte Person muss die über den Leistungsbetrag der Pflegeversicherung hinaus anfallenden pflegebedingten Kosten sowie die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, die Investitionskosten und die eventuell anfallenden Kosten für besondere Komfortleistungen selbst tragen. Außerdem darf der von der Pflegekasse zu übernehmende Betrag 75 Prozent des tatsächlichen Heimentgeltes nicht übersteigen. Zum Heimentgelt gehören der Pflegesatz, die Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten. Bei der vollstationären Pflege muss zudem darauf geachtet werden, die Zuständigkeit von Pflegeeinrichtung oder Krankenkasse für die Bereitstellung der notwendigen Hilfsmittel rechtzeitig zu klären.

Unter Kurzzeitpflege versteht man die vorübergehende Pflege eines pflegebedürftigen Patienten in einem Heim, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

Die Kosten der Kurzzeitpflege werden von der Pflegekasse für bis zu maximal 28 Tagen pro Kalenderjahr bis zu einer Höhe von 1.612 Euro übernommen. Der Patient muss die Kosten für Unterkunft und Verpflegung selbst zahlen.

Wenn die Kurzzeitpflege erstmalig in Anspruch genommen wird, muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben. Das heißt mit der Einstufung in eine Pflegestufe.

Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragt werden.

Wenn Sie Ihren Angehörigen bereits seit mindestens sechs Monaten zu Hause pflegen, haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf Entlastung. Dies gilt beispielsweise im Falle einer Krankheit oder wenn Sie in den Urlaub fahren möchten. Denn auch pflegende Angehörige haben ein Recht auf Urlaub, genauso wie jeder Angestellte.

In diesen Fällen übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Ersatzpflege in einer stationären Einrichtung für bis zu 28 Tage im Kalenderjahr. Diesen Zeitraum müssen Sie nicht zusammenhängend in Anspruch nehmen, sondern können ihn in einzelne kürzere Etappen aufteilen.

Die Verhinderungspflege wird in Form einer teilweisen Kostenübernahme durch die Pflegekasse staatlich gefördert. Seit 2012 trägt die Pflegekasse die pflegebezogenen Leistungen der Verhinderungspflege bis zu einem Betrag von 1.612 Euro für maximal vier Wochen (28 Tage) pro Kalenderjahr. Diese finanzielle Förderung wird unabhängig von der Pflegestufe gewährt und steht allen Pflegebedürftigen in gleicher Höhe zur Verfügung.

Zu den pflegebezogenen Leistungen kommen bei einer Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege noch die Restkosten (Verpflegungs-, Unterbringungs- und Investitionskosten der Einrichtung) hinzu. Dieser sogenannte Eigenanteil muss selbst bezahlt werden. Da die genannten Kostenanteile für jede Senioreneinrichtung in unterschiedlicher Höhe anfallen, variiert auch der Anteil der Eigenleistung je Einrichtungen.

Wichtig ist auch zu wissen, dass der Zeitraum, in dem Sie die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, nicht auf den Anspruch der Kurzzeitpflege angerechnet wird. Das heißt, auch wenn Sie die Verhinderungspflege in einem Jahr vollständig in Anspruch genommen haben, können Sie die Kurzzeitpflege unter den gegebenen Voraussetzungen nach wie vor beantragen.